Hab ich ein n als letzten Laut,
So nennt man mich ein Küchenkraut
Und diene zu der Speisen Würze,
Nun lass dir sagen in der Kürze,
Dass, wenn ein t am Schlusse steht,
Mein' Herrschaft und Besitzung geht
Nach eines Adeligen Sterben
An seinen ersten Sohn und Erben.
Majoran, Majorat
Majorat oder Ältestenrecht bezeichnet ein mittelalterliches Erbrecht, bei dem ein Landbesitz oder Vermögen oder ein Teil davon in der Form einer Stiftung zu einem Majoratsgut gewandelt wurde, das vom ältesten Sohn (Primogenitur) als Ganzes zu erben und zu erhalten war; gab es keinen Sohn, fiel das auch als Ältestengut bezeichnete Majorat dem nächsten männlichen Verwandten zu, bei gleichem Grad der Verwandtschaft dem ältesten Verwandten. Der Erbe wurde zum neuen Majoratsherrn und zahlte den jüngeren Söhnen und den Töchtern des Erblassers allenfalls einen geringen Unterhalt.