Standrecht, Strandrecht
Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die Gerichtsbarkeit auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des »Kurzen Prozesses« wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.
Das Strandrecht regelt die Rechtsverhältnisse am Strandgut und bei Schiffbruch. Zum Strandgut zählen sowohl einzelne Güter, die an den Strand getrieben werden, als auch gestrandete Schiffe, beziehungsweise deren Überreste (Wracks), und das persönliche Eigentum der Besatzung. Es sind in Europa bereits aus heidnischer Zeit entsprechende Gebräuche und Rechtsnormen überliefert. Erst im Mittelalter wurden sie durch kirchliche und staatliche Normen schrittweise, mit Unterbrechungen und zunächst regional unterschiedlich den christlichen Forderungen angepasst.