Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung –
Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Dieser Lizenzvertrag folgt dem
Creative Commons Mustertext. Bitte beachten sie die
Klarstellungen in Form von Fußnoten!
DAS URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERK ODER DER SONSTIGE SCHUTZGEGENSTAND
(WIE UNTEN BESCHRIEBEN) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS
PUBLIC LICENSE ("CCPL" ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.
DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER EINSCHLÄGIGE
GESETZE GESCHÜTZT.
DURCH DIE AUSÜBUNG EINER DURCH DIESEN LIZENZVERTRAG ERTEILTEN BEFUGNIS
ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN.
DER LIZENZGEBER ERTEILT IHNEN DIE HIER BESCHRIEBENE NUTZUNGSBEWILLIGUNG
UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS SIE SICH MIT DIESEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
EINVERSTANDEN ERKLÄREN.
1. Definitionen
Unter einer Bearbeitung wird eine Übersetzung oder
andere Bearbeitung des Werkes verstanden, die eine eigentümliche geistige
Schöpfung von Ihnen ist bzw. eine Übersetzung oder andere Bearbeitung
eines anderen urheberrechtlichen Schutzgegenstandes als einem Werk,
wenn diese zu einem eigenen Schutzrecht führt. Eine freie Benutzung
eines Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen.
Unter den Lizenzelementen werden die folgenden
Lizenzcharakteristika verstanden, die vom Lizenzgeber ausgewählt und
in der Bezeichnung der Lizenz genannt werden: "Namensnennung", "Nicht-kommerziell",
"Weitergabe unter gleichen Bedingungen".
Unter dem Lizenzgeber wird die natürliche oder
juristische Person verstanden, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen
dieser Lizenz anbietet.
Unter einem Sammelwerk wird eine Sammlung verstanden,
die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen
Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Darunter fallen
auch Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen
Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, wenn sie infolge der
Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung
sind (Datenbankwerke). Ein Sammelwerk wird im Zusammenhang mit dieser
Lizenz nicht als Bearbeitung (wie oben beschrieben) angesehen.
Mit SIE und Ihnen ist die natürliche
oder juristische Person gemeint, die die in dieser Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung
(Befugnisse) ausübt und die zuvor die Bedingungen dieser Lizenz im Hinblick
auf das Werk nicht verletzt hat, oder die die ausdrückliche Erlaubnis
des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung
trotz einer vorherigen Verletzung auszuüben.
Unter dem Schutzgegenstand wird das Werk oder Sammelwerk
oder das Schutzobjekt eines verwandten Schutzrechts verstanden, das
Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.
Unter dem Urheber wird die natürliche Person verstanden,
die das Werk geschaffen hat.
Unter einem verwandten Schutzrecht wird das Recht
an einem anderen urheberrechtlichen Schutzgegenstand als einem Werk
verstanden, zum Beispiel einem nachgelassenen Werk, einem Lichtbild,
einer Datenbank, einem Schallträger, einer Rundfunksendung, einem Laufbild
oder einer Darbietung eines ausübenden Künstlers.
Unter dem Werk wird eine eigentümliche geistige
Schöpfung verstanden, die Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz
angeboten wird.
2. Schranken des Urheberrechts.
Diese Lizenz lässt sämtliche Rechte unberührt, die sich aus den Beschränkungen
der Verwertungsrechte, aus dem Erschöpfungsgrundsatz oder anderen Beschränkungen
der Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers durch die Anwendung
findenden Gesetze ergeben.
3. Lizenzierung.
Unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erteilt Ihnen der Lizenzgeber
eine unentgeltliche, räumlich und zeitlich (für die Dauer des Urheberrechts
oder verwandten Schutzrechts) unbeschränkte, nicht-ausschließliche Nutzungsbewilligung,
den Schutzgegenstand in der folgenden Art und Weise zu nutzen:
den Schutzgegenstand in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere
zu vervielfältigen und zu verbreiten;
den Schutzgegenstand in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben,
insbesondere zu senden, weiterzusenden, vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen
und öffentlich zur Verfügung zu stellen;
den Schutzgegenstand auf Bild- oder Schallträger festzuhalten und
mit dem Bild- oder Schallträger auf die in 3 a. oder b. erlaubte Weise
zu verfahren.
Die in diesem Lizenzvertrag erteilte Nutzungsbewilligung kann für
alle bekannten Nutzungsarten ausgeübt werden. Die genannte Nutzungsbewilligung
beinhaltet die Befugnis, solche Veränderungen an dem Werk vorzunehmen,
die technisch erforderlich sind, um die Nutzungsbewilligung für alle
Nutzungsarten wahrzunehmen. Insbesondere sind davon die Anpassung an
andere Medien und auf andere Dateiformate umfasst.
4. Beschränkungen.
Die Erteilung der Nutzungsbewilligung gemäß Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich
nur unter den folgenden Bedingungen:
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen
dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b.
dieses Vertrags öffentlich wiedergeben und Sie müssen stets eine Kopie
oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier
(URI) dieser Lizenz beifügen, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen,
verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich
wiedergeben [1]. Sie dürfen keine
Vertragsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser
Lizenz oder die durch sie gewährten Befugnisse ändern oder beschränken.
Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Sie müssen alle
Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungs-
und/oder Gewährleistungsausschluss hinweisen. Sie dürfen den Schutzgegenstand
mit keinen technischen Schutzmaßnahmen versehen, die den Zugang oder
den Gebrauch des Schutzgegenstandes in einer Weise kontrollieren, die
mit den Bedingungen dieser Lizenz im Widerspruch stehen. Die genannten
Beschränkungen gelten auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen
Bestandteil eines Sammelwerkes bildet; sie verlangen aber nicht, dass
das Sammelwerk insgesamt zum Gegenstand dieser Lizenz gemacht wird.
Wenn Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie - soweit dies praktikabel
ist - auf die Aufforderung eines Lizenzgebers oder Urhebers hin aus
dem Sammelwerk jeglichen Hinweis auf diesen Lizenzgeber oder diesen
Urheber entfernen.
Sie dürfen die in Ziffer 3 erteilten Befugnisse in keiner Weise
verwenden, die überwiegend auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine
vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet
ist. [2]
Wenn Sie den Schutzgegenstand oder ein Sammelwerk vervielfältigen,
verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich
wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand
unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in
einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen,
indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet
wird) des Urhebers oder Rechtsinhabers nennen, wenn dieser angegeben
ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser
angegeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang
- für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende vollständige Internetadresse
in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber
angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse
verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu
dem Schutzgegenstand.
Obwohl die gemäß Ziffer 3 erteilten Befugnisse in umfassender Weise
ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre gesetzliche Grenze
in den Persönlichkeitsrechten sowie im Schutz der berechtigten geistigen
Interessen der Urheber und ausübenden Künstler, die nicht dadurch gefährdet
werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand über das gesetzlich zulässige
Maß hinaus beeinträchtigt wird.
5. Gewährleistung.
Sofern dies von den Vertragsparteien nicht schriftlich anders vereinbart
wurde, bietet der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die in diesem
Lizenzvertrag erteilte Nutzungsbewilligung. Für Mängel anderer Art,
insbesondere bei der mangelhaften Lieferung von Verkörperungen des Schutzgegenstandes,
richtet sich die Gewährleistung nach der Regelung, die die Person, die
Ihnen den Schutzgegenstand zur Verfügung stellt, mit Ihnen außerhalb
der Lizenz vereinbart, oder - wenn eine solche Regelung nicht getroffen
wurde - nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Haftung.
Über die in Ziffer 5 genannte Gewährleistung hinaus haftet Ihnen der
Lizenzgeber bezüglich Schäden, die in Verbindung mit der Erteilung der
Nutzungsbewilligung entstehen, nur für Vorsatz. Für Geschäfte zwischen
Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes
gilt die Abweichung, dass nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
bei anderen Schäden als Personenschäden ausgeschlossen ist.
7. Vertragsende
Dieser Lizenzvertrag und die durch diesen erteilten Befugnisse enden
automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie.
Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 gelten bei einer Vertragsbeendigung
fort.
Unter den oben genannten Bedingungen erfolgt die Lizenz dauerhaft
(für die Dauer des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts). Dennoch
behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Schutzgegenstand unter
anderen Lizenzbedingungen zu nutzen oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes
jederzeit zu beenden, vorausgesetzt, dass solche Handlungen nicht dem
Widerruf dieser Lizenz dienen (oder jeder anderen Lizenzierung, die
auf Grundlage dieser Lizenz erfolgt ist oder erfolgen muss) und diese
Lizenz wirksam bleibt, bis sie unter den oben genannten Voraussetzungen
endet.
8. Schlussbestimmungen
Jedes Mal, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen, verbreiten
oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben,
bietet der Lizenzgeber dem Erwerber eine Lizenz für den Schutzgegenstand
unter denselben Vertragsbedingungen an, unter denen er Ihnen die Lizenz
erteilt hat.
Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages unwirksam sein, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen dadurch nicht berührt
und an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Bestimmung,
die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck am nächsten
kommt.
Nichts soll dahingehend ausgelegt werden, dass auf eine Bestimmung
dieses Lizenzvertrages verzichtet oder einer Vertragsverletzung zugestimmt
wird, so lange ein solcher Verzicht oder eine solche Zustimmung nicht
schriftlich vorliegt und von der verzichtenden oder zustimmenden Vertragspartei
unterschrieben ist.
Dieser Lizenzvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien hinsichtlich des Schutzgegenstandes dar. Es gibt
keine weiteren ergänzenden Vereinbarungen oder mündlichen Abreden im
Hinblick auf den Schutzgegenstand. Der Lizenzgeber ist an keine zusätzlichen
Abreden gebunden, die aus irgendeiner Absprache mit Ihnen entstehen
könnten. Der Lizenzvertrag kann nicht ohne eine übereinstimmende schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen abgeändert werden.
Auf diesen Lizenzvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Österreich
Anwendung.
[2] Dazu zählen insbesondere auch
Datenträger, die einem kommerziellen Produkt "kostenlos" beiliegen (was
ja nur bedeutet, dass der Preis des Datenträgers im Produktpreis enthalten
ist).