1. Version
Einem jeden Recht gescheh',
so steht's im ABGB.
So hat der Schuldige in Schadensfällen
den alten Zustand wieder herzustellen;
Denn dieser würde noch besteh'n,
wenn das Gescheh'ne nicht gescheh'n.
Ein Radfahrer, der es eilig hat,
fährt gestern durch die Stadt.
Er achtet nicht des Weg's genau
und fährt so unglücklich gegen eine Frau,
die in Umständen sich befindet,
die Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der jähe Anprall und der Schreck
nahm der Frau die Hoffnung weg.
Hat, so stellt sich jetzt die Frage,
der Radfahrer im Falle einer Klage
als Schuldiger in Schadensfällen
den alten Zustand wieder herzustellen?
2. Version
Grundsatz der Naturalrestitution
Dass einem jedem Recht gescheh',
verordnet so das BGB:
Wer schuldig ist in Schadensfällen,
hat jenen Zustand herzustellen,
der alsdann würd' noch besteh'n,
wenn was geschehen - nicht gescheh'n.
Das ist gerecht - das ist ganz klar,
man stellt das her, was vorher war -
behebt den Schaden kurzerhand.
Doch wie ist's mit dem Tatbestand:
Ein Radfahrer, der's eilig hat,
durchrast die Straße einer Stadt.
Er achtet nicht des Weg's genau
und fährt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der Anprall und der jähe Schreck
nimmt ihr die Kindeshoffnung weg.
Hat nun, so lautet meine Frage,
der Radfahrer im Fall der Klage
die auf Ersatz des Schadens geht -
auch so, wie's im Gesetze steht,
als Schuldiger in Schadensfällen:
D e n Z u s t a n d w i e d e r h e r z u s t e l l e n ? ============================================================