Zwei Damen und drei Herren, die den IV. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes bilden, befassen sich seit Monaten mit allen erdenklichen Varianten der sexuellen Befriedigung: vom "Vaginalverkehr" bis hin zum "Analverkehr" (einschließlich der Frage, ob es für letztere Variante einer "Gleitcreme" bedarf). Anlass für den flotten juristischen Fünfer sind drei Klagen von Hamburger Sozialhilfeempfängern im besten Mannesalter.
Kläger Nummer eins - 36 Jahre alt und ledig - hatte beim Sozialamt zusätzlich zum sog. Regelsatz zehn Mark pro Monat für den Kauf von Kondomen beantragt. Als das Sozialamt ablehnte, klagte er, bekam in erster Instanz recht, biss aber in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Granit: "Kosten für nicht ärztlich verordnete Kondome", argumentierten die fünf Richter, "zählen zu den allg. Aufwendungen für das Sexualleben." Die Kondome gehören zum "regelmäßigen Bedarf in der Bedarfsgruppe 5", zu dem auch "Empfängnisverhütungsmittel aus Gummi" zählen. Der Kläger müsse sich also mit seinem Geld, wenn er Kondome kaufen wollte, anderweitig einschränken: weniger rauchen, weniger Alkohol trinken o.ä.
Fall Nummer zwei, 30 Jahre alt und ebenfalls ledig, war da schon cleverer. Bevor dieser Kläger Komdomzuschlag beantragte, hatte er sich die Notwendigkeit für ein Verhüterli von Arzt bestätigen lassen. Das Amt bewilligte 20 DM pro Monat. Der Herr verlangte aber mehr. Begründung: Da er seiner Freundin - rein statistisch - 1.7mal täglich beiwohne, benötige er 50 Pariser im Monat. Kostenpunkt: 47.80 DM. Außerdem, argumentierte er, müsse man sich körperlich in Form halten und klagte deshalb den Mitgliedsbeitrag für den "Eimsbütteler Turn- und Sportverein" gleich mit ein.
Während das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz die Auffassung vertreten hatte, die Zahl der benötigten Kondome müsse vom Arzt Stück für Stück festgelegt werden, meinte der IV. Senat, dass sich "die Häufigkeit des Geschlechtsverkehres ärztlicher Verordnung entzieht". Die Damen und Herren vom IV. Senat wiesen dem Kläger zwei Auswege, falls er mit seinem Lümmeltüten-Zuschuss von 20DM nicht auskomme: Er solle bedenken, dass "seiner Freundin und ihm neben dem vaginalen Verkehr noch andere Formen befriedigender sexueller Kontakte offen stehen". Oder er könne, falls ihm andere Formen nicht geläufig seien, Kondome in "preisgünstigeren Großpackungen" kaufen. [..] Der Senat ließ keine Revision zu.
Fall Nummer drei: Hier geht es um 25.30 DM pro Monat, die der Sozialhilfeempfänger Joachim T. vom Sozialamt zusätzlich zum Regelsatz haben wollte mit der Begründung, er sei homosexuell und benötige für ca. 20 Analverkehre pro Monat mit ständig wechselnden Partnern 20 besonders reißfeste Kondome, um sich und seine Partner vor AIDS zu schützen. Wegen der in der Natur der Sache liegenden Besonderheit dieser "Verkehrsform" müsste ihm außerdem "382 ml Gleitcreme aus Sozialhilfemitteln" gezahlt werden.
Den schüchternen Einwand des Sozialamtes, er möge sich einem kostenfreien AIDS-Test unterziehen und sein Liebesleben auf einen einzigen, ebenfalls getesteten Herrn beschränken, lehnte Joachim T. als völlig unzumutbar ab.
Das Verwaltungsgericht hatte ihm immerhin bescheinigt, wegen seiner sexuellen Veranlagung in Verbindung mit dem AIDS-Risiko komme der Sozialhilfe eine "Pionierfunktion" zu. Dazu der IV. Senat: "Der vom Kläger gewünschte Analverkehr ist nicht die einzige Möglichkeit für ihn, seine sexuelle Befriedigung zu erlangen". Gleichzeitig sei es ihm zuzumuten, "die Häufigkeit des Sexualverkehres einzuschränken". Doch Joachim T. besteht weiterhin auf der Bezahlung der 20 besonders reißfesten Kondome nebst spezieller Zutaten, obwohl es ein Döschen Vaseline aus der "Bedarfsgruppe 5" vielleicht auch getan hätte.
Joachim T. hat seit 1985 Sozialhilfe bezogen. Inzwischen ist er wieder in Lohn und Brot , verfügt über zwei Telefonanschlüsse (einer davon mit Anrufbeantworter). Da der IV. Senat "wegen Grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache" die Revision zugelassen hat, bemüht Joachim T. nun das Bundesverwaltungsgericht. Schließlich leben wir alle in einem demokratischen Rechtsstaat!
Für alle, die es nicht glauben wollen, die Aktenzeichen:
Fall 1: BfIV 8/90
Fall 2: BfIV 43/89
Fall 3: BfIV 110/89