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Humor und Satire

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§959 BGB bei Kindern

Rechtliches

> Ein Kind (vor Vollendung des siebenten Lebensjahres) 
> spuckt einen Kaugummi in einen Gully. Wie ist die 
> Rechtslage?

Da das Kind nicht geschäftsfähig ist, kann es kein Eigentum an dem Kaugummi aufgeben. Damit wird der Kaugummi nicht nach Par. 959 herrenlos und es kann auch kein Eigentum nach Par. 958 erworben werden.

Es handelt sich dann vielmehr um eine Fundsache, und der Finder ist nach Par. 965(1) verpflichtet, dem Empfangsberechtigten unverzüglich über den Fund Anzeige zu machen.

Ist ihm dies nicht möglich, muss er den Fund zwar nicht dem Fundbüro anzeigen (dabei gehe ich davon aus, dass der gebrauchte Kaugummi nicht mehr als 10 EUR wert ist); er hat aber eine Aufbewahrungspflicht nach Par. 966(1) und muss auf Nachfrage über den Fund Auskunft geben.

Gemäß Par. 973(2) erwirbt er dann 6 Monate nach dem Fund das Eigentum an dem Kaugummi.

Es wäre noch zu untersuchen, ob ein gebrauchter Kaugummi als verderblich zu gelten hat (nach Ablauf der 6 Monate ist er hart). Trifft dies zu, muss der Finder den Kaugummi nicht 6 Monate lang aufbewahren, sondern rechtzeitig vor dem Verderb öffentlich versteigern (Par. 966(2)).


Aus dem Usenet von Bernhard Muenzer <bmuenzer(at)csi.com> im Juli 2002