Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 49.
Jahrgang, ausgegeben in Düsseldorf am 01. April 1993, Nummer 15
§ 1 Definition.
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen
Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem
Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich.
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden,
Dienststellen und öffentlichen Gebäuden den Landes Nordrhein Westfalen.
§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist
nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für
Urinale (BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien
herunter zu schieben. § 5 Sitzposition Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem
Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in
die Sitzaufnahme einrastest. Das Gewicht des Körpers ist gleichmäßig gleichseitig
verteilt, der Oberkörper leicht nach vorne geneigt. Die Ellenbogen ruhen
auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus
gerichtet.
§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen
der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem
Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des
Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich
auch als Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß
zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180
Grad nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten
ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt
zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10 cm, einlagig)
in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen
wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten
der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken zugeführt.
Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen
fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar
bis vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis
mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von
mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die
Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen
dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken
zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung
dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang
verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste
manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die
Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen
einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschließende Reinigung der Handinnenflächen
wird anheimgestellt.
§ 11 Inkraftreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.