Humor und Satire
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Sonstiges
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 49.
Jahrgang, ausgegeben in Düsseldorf am 01. April 1993, Nummer 15
§ 1 Definition.
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem
trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem
klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich.
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten
in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden den Landes Nordrhein
Westfalen.
§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung
ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung
für Urinale (BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den
Knien herunter zu schieben. § 5 Sitzposition Der Benutzer setzt sich
unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die
Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastest. Das Gewicht des
Körpers ist gleichmäßig gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht
nach vorne geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel,
der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem
Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms
bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen
Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten,
umgangssprachlich auch als Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das
absolut notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um
180 Grad nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor.
Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende
Gesundheitsamt zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10 cm,
einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch fünf, zu entnehmen.
Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten
Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich
zwischen den Gesäßbacken zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird
unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper
gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar bis vor das
Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens
ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr
als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die
Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen
dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken
zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine
Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach
dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür
vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder
in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche
ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschließende Reinigung
der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
§ 11 Inkraftreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.